Freitag, 29.03.2024 13:16 Uhr

Verkauf von Pressebildern, Artikel und Fotoserien

Nie war fotografieren so einfach: Mordernste Technik verhilft auch ungeübten Fotografen zu qualitativ guten Pressebildern. Doch nicht alles was zu knipsen ist, darf letztendlich auch veröffentlicht werden. Falls es nicht um eine redaktionelle Berichterstattung geht, sondern vorwiegend darum, dass Sie als Ressort-Inhaber Bilder oder Texte über ENA verkaufen oder vermarkten wollen, müssen sämtliche der von Ihnen bei ENA eingestellten Inhalte frei von geschützten Rechten Dritter sein. Damit bewahren Sie sich als ENA-Autor bzw. ENA-Nutzer vor eventuellen Konflikten, zur Bewahrung von geistigem Eigentum und Urheberrechten.

Die nachfolgenden Ausführungen sind eine grundsätzliche Information über die besonderen Regelungen zum Schutz von geistigem Eigentum und Urheberrechten. Es wird nicht auf jedes kleinste Detail eingegangen. Tipp: Im Falle von Zweifeln an der Rechtssicherheit Ihrer Inhalte, ist es immer besser auf eine Veröffentlichung zu verzichten.

Zur Erinnerung: ENA befolgt geltende Regelungen zum Schutz von Copyrights und geistigem Eigentum. Sämtliche bei ENA registrierten Nutzer (Journalisten/Presse-Fotografen/Reporter) müssen deshalb sorgfältig prüfen, was veröffentlicht wird.

Ohne Mühe Bilder bei ENA einzustellen, lässt hin und wieder auch vergessen: Das Ganze ist auch an Rechte und Pflichten gebunden ist. Grundsätzlich: Nur Bilder dürfen veröffentlicht werden, die man selber gemacht oder bei denen der Rechteinhaber zugestimmt hat. Heikel wird es, wenn Menschen erkennbar sind. Das bedeutet: In einem solchen Fall darf das Bild – in den überwiegenden Fällen – nur veröffentlicht werden, wenn die darauf abgebildeten Personen dem zustimmen. Problematisch wird es auch, wenn etwas fotografiert wird, das dem Urheberecht unterliegt. Das bedeutet beispielsweise: Selbst wenn das Fotografieren in einem Museum erlaubt ist, dürfen diese Bilder nicht veröffentlicht werden – und schon gar nicht gegen Entgelt vermarktet werden. Copyright: Wollen Sie über die ENA-Webseite Bilder vermarkten (Verkauf/Nutzungsrechte), müssen Sie insbesondere bei diesen Bildern der Autor Urheber aller im Bild befindlichen Elemente sein (einschließlich jener Bereiche, die im Bild weniger signifikant vertreten sind).

Beispielsweise ist es nicht gestattet, ein Bild mit einem Symbol, einer Zeichnung oder einem Graffiti hochzuladen, wenn Sie nicht der Urheber derselben sind. Ebenso ist es nicht erlaubt, grafische Elemente in einer Illustration zu verwenden, wenn Sie nicht der Urheber dieser grafischen Elemente sind (3D-Objekte, Collagen, Fotomontagen mit fremden Bildelementen, Reproduktion von Charakteren aus dem Comic/Cartoon-Bereich, Text-Reproduktionen etc.).

Copyrights gelten übrigens auch für Gebäude und Objekte. Die kommerzielle Verwendung von Bildern wiedererkennbarer Gebäude, Inneneinrichtungen und Objekten ist ohne eine schriftliche Freigabe (Property Release) des Rechteinhabers verboten. Die Bestimmung der Wiedererkennbarkeit unterliegt allerdings der Beurteilung durch Sachverständige und nicht dem Fotografen.

Ausnahmen: Werke die älter als 150 Jahre sind und Gebäude, deren Architekt seit mehr als 70 Jahren verstorben ist. Dann wird Architektur und Werk als öffentlicher Besitz betrachtet, eine Freigabe ist nicht mehr erforderlich. Ausnahme von der Ausnahme: Wurden technische oder architektonische Modifikationen vorgenommen, die wiederum selbst durch Copyright geschützt sind, so ist auch dann eine Freigabe erforderlich. So dürfen vom Pariser Eifelturm keine Nachtaufnahmen veröffentlicht werden, denn das Urheberrecht auf das illuminierte Bauwerk liegt beim Künstler Pierré Bideau. Problematisch sind auch adaptierte Filmplakate oder Collagen mit Werbebildern.

Auch die Schnappschüsse von Tieren im Zoo dürfen nicht ohne weiteres  veröffentlicht bzw. verkauft werden: Die Tierparks haben das Hausrecht und dürfen somit entscheiden, ob und welche Bilder veröffentlicht werden.  Manche Parks sehen das sehr streng. Andere hingegen etwas lockerer. Nachahmungen: Wichtig ist es, eigene Thematiken zu erarbeiten. Doch auch die Inspiration hat ihre Grenzen. Und zwar dort, wo zu starke Ähnlichkeiten zu Motiven von anderen Autoren vorhanden sind. So kann ein Bild als Nachahmung empfunden werden und damit Rechte Dritter verletzten. Um dies auszuschließen, muss sich die Umsetzung erheblich vom Original unterscheiden. Als Nachahmung werden Ähnlichkeiten und nicht Unterschiede eingestuft.  Bildrecht und Persönlichkeitsrecht

Model Release: Das Bild- und Persönlichkeitsrecht erlaubt einer Person eigenständig darüber zu bestimmen, ob und in welchem Kontext oder Umfang Bilder von ihr veröffentlicht werden dürfen. Deshalb ist es zwingend erforderlich, eine schriftliche Freigabe (Model Release) von jeder im Bild erkennbaren Person einzuholen (bei minderjährigen Personen ist zwingend das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich). Und: Diese Regelung betrifft auch Illustrationen: Es ist nicht erlaubt das Material ohne Model Release anzubieten, wenn darauf erkennbare Personen abgebildet werden.

Ausnahmen: Ein Model Release ist nicht erforderlich, wenn die abgebildeten Personen nicht erkennbar sind.  Die Beurteilung, ob erkennbar oder nicht unterliegt allein in der Möglichkeit der Wiedererkennung durch die abgebildete Person selbst - und nicht der Bestimmung durch Sie als ENA-Autor bzw. ENA-Nutzer oder dem Fotografen.

Markenzeichen sind durch Copyrights geschützt und dürfen ohne Einverständnis (Freigabe) nicht reproduziert, veröffentlicht oder verwertet werden. Alle im in einem Bild befindlichen Marken, Logos und Firmenbezeichnungen sollten entfernt werden,  selbst wenn es sich nur um winzige Details handeln sollte. Für Überschriften ist die Benutzung von Markenzeichen und Wortmarken nicht gestattet. Ausnahme: Es liegt eine schriftliche Genehmigung vor oder der Markeninhaber nimmt stillschweigend in Kauf, dass seine Markenzeichen verwendet werden (z.B. bei Pressematerial, Pressekonferenzen etc.).

Zeichnungen und Muster: Die Veröffentlichung von Zeichnungen oder Muster, kann verboten sein, wenn diese dem Urheberrecht unterliegen. Meist handelt es sich um bekanntes oder branchenspezifisches Design. Darunter fallen Logos oder offizielle Embleme. Um jegliches Risiko zu vermeiden, ist das Veröffentlichen von Logos, Emblemen und ähnlichen Elementen tabu – außer es liegt Ihnen eine schriftliche Genehmigung vor.

Eigentumsrecht: Das Eigentumsrecht kann die Nutzung/Verwertbarkeit von redaktionellen Inhalten und Pressebildern einschränken. So kann z. B. der Eigentümer eines Objektes der Veröffentlichung von Bildern widersprechen. Das gilt auch für öffentliche Einrichtungen wie Museen, Zoologische Gärten oder Parks. Bilder mit diesen Inhalten sind, ohne ausdrückliche Genehmigung (Property Release), als illegal zu betrachten.

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